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   OLG Hamburg, 14.03.2024 - 15 U 132/22   

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OLG Hamburg, 14.03.2024 - 15 U 132/22 (https://dejure.org/2024,6459)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.03.2024 - 15 U 132/22 (https://dejure.org/2024,6459)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14. März 2024 - 15 U 132/22 (https://dejure.org/2024,6459)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Besteht zwischen Fluggastrechteportalen und von deren Angeboten erfassten Fluggesellschaften ein konkretes Wettbewerbsverhältnis?

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Besteht zwischen Fluggastrechteportalen und von deren Angeboten erfassten Fluggesellschaften ein konkretes Wettbewerbsverhältnis?

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (36)

  • BGH, 26.01.2017 - I ZR 217/15

    Wettbewerbsrecht: Mitbewerbereigenschaft einer auf Kapitalmarktrecht

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2024 - 15 U 132/22
    Die Befürchtung einer ungebührlichen Ausweitung des Mitbewerberbegriffs sei vorliegend auch unter Berücksichtigung der "Wettbewerbsbezug"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 26.01.2017, I ZR 217/15) unbegründet, denn anders als dort sei vorliegend eine Substituierbarkeit gegeben.

    Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei; BGH GRUR 2017, 918 Rn. 16 - Wettbewerbsbezug, mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist daher ein konkretes Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, GRUR 2014, 1114 - nickelfrei; BGH GRUR 2017, 918 - Wettbewerbsbezug).

    Eine bloße Beeinträchtigung im Marktbestreben reicht zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt (BGH GRUR 2017, 918 Rn. 16 - Wettbewerbsbezug).

    Eine von dem Wettbewerbsverhältnis des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG begründete Wechselwirkung der von der beanstandeten Handlung ausgelösten Vor- und Nachteile besteht nach Vorgesagtem nämlich nur, wenn die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen auch einen konkreten wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (BGH GRUR 2017, 918 Rn. 19 - Wettbewerbsbezug).

    Der vorliegende Fall ist vielmehr vergleichbar mit der Fallkonstellation, die Gegenstand der Entscheidung "Wettbewerbsbezug" des Bundesgerichtshofs war und in der der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass es an dem erforderlichen wettbewerblichen Bezug zwischen einer anwaltlichen Tätigkeit - etwa durch die Beratung oder Prozessführung für einen Kunden - und dem Unternehmen, auf das sich die Geschäftstätigkeit nachteilig auswirken kann, fehlt (BGH GRUR 2017, 918 Rn. 20 f. - Wettbewerbsbezug).

    Fehlt es nämlich an jeglichem Konkurrenzmoment, reicht eine bloße Beeinträchtigung, also eine irgendwie geartete Auswirkung auf das eigene Marktstreben, zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus (BGH GRUR 2017, 918 Rn. 16 - Wettbewerbsbezug).

    Der hier zu entscheidende Fall ist vielmehr vergleichbar mit der Geltendmachung von Forderungen durch einen Rechtsanwalt, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen wettbewerblichen Bezug zu dem betroffenen Anspruchsgegner begründet (BGH GRUR 2017, 918 Rn. 20 - Wettbewerbsbezug).

    Der Bundesgerichtshof führt hierzu wörtlich aus: "Andernfalls wäre eine ungebührliche Ausweitung der wettbewerbsrechtlichen Anspruchsberechtigung von Unternehmen gegenüber Rechtsanwälten zu befürchten, weil das Unternehmen stets als Wettbewerber des Rechtsanwalts anzusehen wäre, wenn sich seine anwaltliche Tätigkeit - etwa durch die Beratung oder Prozessführung für einen Kunden - für das Unternehmen geschäftlich nachteilig auswirken kann" (BGH GRUR 2017, 918 - Wettbewerbsbezug).

    Dies verkennt indes, dass nach der Entscheidung "Wettbewerbsbezug" die Gegenüberstellung der Primärleistungen der Parteien maßgeblich ist, nämlich dort das Vergleichspaar "Vertrieb von Anlageprodukten" und "anwaltliche Beratung" (BGH, Urt. v. 26.01.2017 - I ZR 217/15, GRUR 2017, 918, Rn. 19).

    Dieser Ansicht schließ sich der Senat an, denn auch insoweit beansprucht die Argumentation des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Wettbewerbsbezug" Geltung, die im Übrigen gerade potentiell herabsetzende bzw. anschwärzende Äußerungen betrifft und in der Begründung auch ausdrücklich auf § 4 Nr. 1, 2 und 4 UWG Bezug nimmt (BGH, Urt. v. 26.01.2017 - I ZR 217/15, GRUR 2017, 918, Rn. 20 a.E.).

    Zwar hat das Landgericht sich sodann nicht mehr näher damit auseinandergesetzt, dass eine Meinungsäußerung, die weder als Schmähkritik noch als Menschenwürdeverletzung oder Formalbeleidigung anzusehen ist, nicht schon deshalb ohne weiteres als zulässig anzusehen ist, sondern in einem solchen Fall eine grundrechtlich angeleitete Einzelfallabwägung anzustellen ist unter umfassender Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falls und der Situation, in der die Äußerung erfolgte (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680, Rn. 30 - "Beleidigende Äußerungen über bekannte Politikerin"; vgl. dazu auch: BGH, Urt. v. 26.01.2017 - I ZR 217/15, GRUR 2017, 918, Rn. 39ff. - "Wettbewerbsbezug").

  • BGH, 05.11.2020 - I ZR 234/19

    Zweitmarkt für Lebensversicherungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2024 - 15 U 132/22
    Der vorliegende Fall sei vielmehr vergleichbar mit den Sachverhaltskonstellationen in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs "Zweitmarkt für Lebensversicherungen I" (Urt. v. 05.11.2020, I ZR 234/19) und "Ansprechpartner" (Urt. v. 21.04.2016, I ZR 151/15).

    Dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch von dem Fall des Versicherungsberaters, bei dem der Bundesgerichtshof ein Wettbewerbsverhältnis zum Versicherer anerkennt, weil beide die Dienstleistung der Beratung über Versicherungsangelegenheiten anbieten (BGH GRUR 2021, 497 Rn. 21 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen).

    Ein Einwirken auf die Vertragsbeziehung der Antragstellerin zu ihren Kunden findet nicht statt (auch insoweit anders als in dem jüngst vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall des Versicherungsberaters: BGH GRUR 2021, 497 Rn. 29 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen).

    Sie drang damit auch auf der Primärebene in die Vertragsbeziehungen der dortigen Klägerin ein (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 05.11.2020 - I ZR 234/19, GRUR 2021, 497, Rn. 20ff.).

  • BGH, 10.04.2014 - I ZR 43/13

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Internet-Werbung für "nickelfreie"

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2024 - 15 U 132/22
    Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei; BGH GRUR 2017, 918 Rn. 16 - Wettbewerbsbezug, mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist daher ein konkretes Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, GRUR 2014, 1114 - nickelfrei; BGH GRUR 2017, 918 - Wettbewerbsbezug).

  • BVerfG, 02.11.2020 - 1 BvR 2727/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zu einer arbeitsrechtlichen Kündigung wegen

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2024 - 15 U 132/22
    Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt klargestellt hat, handelt es sich bei der Rechtsfigur der Schmähkritik - ebenso wie bei den vorliegend offensichtlich nicht einschlägigen Fallgruppen der Menschenwürdeverletzung und der Formalbeleidigung - um Ausnahmefälle, an die strenge Kriterien anzulegen sind (vgl. dazu etwa: BVerfG, Beschl. v. 02.11.2020 - 1 BvR 2727/19, NZA 2020, 1704, Rn. 12, m.w.N. - "Ugah, Ugah").

    Entscheidend ist, dass sie letztlich nur die Person gravierend verletzt (BVerfG, Beschl. v. 02.11.2020 - 1 BvR 2727/19, NZA 2020, 1704, Rn. 13, m.w.N. - "Ugah, Ugah"; vgl. dazu auch: BGH, Urt. v. 14.06.2022 - VI ZR 172/20, NJW 2022, 2406, Rn. 12 - "Relief mit antijüdischer Symbolik").

  • OLG Brandenburg, 07.02.2023 - 6 U 55/22

    Wettberwerblicher Unterlassungsanspruch bei Geltendmachung von Ansprüchen aus der

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2024 - 15 U 132/22
    Die Klägerin ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten und hat als Anlage K72 ein von ihr erstrittenes Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 07.02.2023 (Az. 6 U 55/22) vorgelegt, mit dem gegen die Beklagte hinsichtlich des Services "*** FirstClass" ein Bewerbungs-Verbot verhängt worden ist (zu den Einzelheiten vgl. Anlage K72).

    Zwar dürfte sich die Beklagte hierdurch in der Tat in ein Wettbewerbsverhältnis mit der Klägerin begeben haben, da sie damit in einen Substitutionswettbewerb um Flugbuchungen eintrat (vgl. dazu auch das als Anlage K72 vorgelegte Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 07.02.2023, Az. 6 U 55/22, unter Ziffer II.1.c.bb)).

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2021 - 20 U 239/20

    Äußerungen in einem Fluggastrechteportal über eine Fluggesellschaft;

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2024 - 15 U 132/22
    Zur Begründung hat es unter ausdrücklichem Anschluss an die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 21.01.2021 - I-20 U 239/20, GRUR-RR 2021, 278) ausgeführt, es fehle an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien.

    a) Das Landgericht hat sich in seiner Urteilsbegründung die nachfolgenden Ausführungen des OLG Düsseldorf (Urt. v. 21.01.2021 - I-20 U 239/20, GRUR-RR 2021, 278, Rn. 14ff.) ausdrücklich zu Eigen gemacht:.

  • OLG Brandenburg, 26.06.2020 - 6 W 38/20
    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2024 - 15 U 132/22
    Der entgegenstehenden Argumentation des OLG Brandenburg (Beschl. v. 26.06.2020 - 6 W 38/20, GRUR-RS 2020, 17764) sei nicht zu folgen, da es an einer gleichartigen Leistung der Parteien und der erforderlichen Wechselwirkung fehle.

    Die entgegenstehende Ansicht des OLG Brandenburg (Beschl. v. 26.06.2020 - 6 W 38/20, GRUR-RS 2020, 17764, Rn. 6ff.) hält der Senat, ebenso wie bereits das Landgericht im angegriffenen Urteil, hingegen nicht für zutreffend.

  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15

    Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2024 - 15 U 132/22
    Maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Meinungsäußerung ist, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage, sog. Anknüpfungstatsachen, beruht (vgl. dazu: EGMR, Urt. v. 20.09.2018 - 3682/10, NJW 2019, 1127, Rn. 34 - "Annen/Deutschland Nr. 2"; BGH, Urt. v. 01.03.2016 - VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855, Rn. 36 - "www.jameda.de"; OLG Hamburg, Beschl. v. 03.03.2000 - 7 U 69/99, NJW-RR 2000, 1292, 1293).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2024 - 15 U 132/22
    Dabei kann eine herabsetzende Äußerung, die weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfasst, unter bestimmten Umständen auch ein Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs sein (vgl. BVerfGE 93, 266 ).
  • BGH, 16.12.2014 - VI ZR 39/14

    Unterlassungsanspruch wegen herabsetzender Äußerungen über ein Unternehmen:

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2024 - 15 U 132/22
    An wirtschaftlichen Fragen kann insbesondere für die von dem Verhalten eines Unternehmens betroffenen Kreise ein schutzwürdiges Informationsinteresse bestehen, denn eine marktwirtschaftliche Ordnung setzt voraus, dass die Marktteilnehmer über ein möglichst hohes Maß an Informationen über marktrelevante Faktoren verfügen (BGH, Urt. v. 16.12.2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773, Rn. 23 - "Produktkritik").
  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 94/13

    Zur Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines

  • BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft

  • BGH, 25.04.1995 - VI ZR 272/94

    Zulässigkeit von Filmaufnahmen einer Person

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • BVerfG, 17.05.2016 - 1 BvR 257/14

    "Kollektivbeleidigung" nur bei Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und

  • BGH, 14.06.2022 - VI ZR 172/20

    Zur Wittenberger Sau

  • BGH, 14.01.2020 - VI ZR 495/18

    Internetbewertungsportal

  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 26/02

    Zur Zulässigkeit von Werbeblockern - Fernsehfee

  • BVerfG, 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10

    Die Bezeichnung anderer als "rechtsradikal" ist ein Werturteil und fällt unter

  • BVerfG, 24.07.2013 - 1 BvR 444/13

    Strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsorganisation wegen

  • BGH, 10.03.2016 - I ZR 183/14

    Wettbewerbsverstoß: Voraussetzungen für die erfolgreiche Geltendmachung eines

  • BGH, 23.03.2023 - I ZR 17/22

    Aminosäurekapseln

  • BGH, 20.03.2012 - VI ZR 123/11

    Postmortaler Persönlichkeitsschutz: Anspruch der Eltern auf Geldentschädigung für

  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 151/15

    Ansprechpartner - Wettbewerbsverstoß: Konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen

  • BGH, 12.07.1995 - I ZR 85/93

    FUNNY PAPER - Rufausbeutung

  • BGH, 24.02.2022 - I ZR 128/21

    Zweitmarkt für Lebensversicherungen II - Anspruchsberechtigung von Mitbewerbern

  • EGMR, 20.09.2018 - 3682/10

    Abtreibungsgegner darf nicht hetzen

  • LG Frankfurt/Main, 25.11.2021 - 3 O 527/19

    Ryanair-Klauseln zu Flugrechtsportalen unzulässig

  • OLG Karlsruhe, 13.04.2007 - 14 U 11/07

    Betroffenheit des Einzelnen durch herabsetzende Äußerung über ein Kollektiv

  • OLG Köln, 04.09.2015 - 6 U 7/15

    Anfechtung eines Vergleichs über Ansprüche aus der Verletzung von Lizenzrechten

  • OLG Frankfurt, 08.12.2016 - 6 U 229/15

    Wettbewerbsverhältnis zwischen Fondsunternehmen und Rechtsanwalt

  • LG Düsseldorf, 18.04.2019 - 37 O 133/18

    Untersagungsanspruch eines Fluggastrechteportals durch Verwendung der Klauseln

  • OLG Hamburg, 03.03.2000 - 7 U 69/99

    Brauner Multifunktionär

  • OLG Brandenburg, 16.09.2008 - 6 U 6/08

    Wettbewerbsrechtliche Ansprüche eines Kaskoversicherers gegen eine

  • OLG Stuttgart, 01.09.1980 - 3 Ss 440/80

    "Sitzredakteur" und Redaktionskollektiv

  • OLG Düsseldorf, 09.07.2019 - 20 U 50/19

    Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung; Umfassende Abwägung der

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